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Freitag, 27. Oktober 2017

Anzeigen-Vorlage gegen Sebastian Kurz nach § 3 [VG] österreichisches Wiederbetätigungsgesetz

Vorlage zur Anzeige gegen Sebastian Kurz. Am besten ist, ausfüllen, noch ein wenig umformulieren [geht aber auch so-ist zulässig] und per Einschreiben and die Staatsanwaltschaft Wien schicken.
Es geht hier nicht um Kleinigkeiten, diese andauernden, scheinbar, kleinen Ausrutscher vergiften das Klima in Europa seit Jahrzehnten. Bevor man mit "Rechten" reden kann, müsste man sich ersteinmal über den Stil dieses Kommunikationsversuches unterhalten. Wie der österreichische Aussenminister aber zeigt, scheint dies ein Ding der Unmöglichkeit zu sein. Dann wird es jetzt Zeit, speziell in Deutschland und Österreich, zu überprüfen, inwieweit die Gerichte unabhängig sind und ob es noch einen Rechtsstaat gibt. In Polen, Ungarn und der Türkei gibt es keinen mehr. Schauen wir mal...

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Deine: - Adresse / Anschrift / Datum


Staatsanwaltschaft Wien
Landesgerichtsstraße 11,
1080 Wien
Österreich


Datum: Freitag 27.10.2017
Betreff: Strafanzeige wegen. Wiederbetätigung §3 VG [Wiederbetätigung]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen

Herrn Sebastian Kurz, Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres, geboren am 27.08.1986, wahrscheinlich in Wien wohnhaft.

wegen des Verdachts der Wiederbetätigung §3 [VG] und da im Besonderen §3h und §3d und stelle Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 26.10.2017 habe ich festgestellt, dass Sebastian Kurz folgendes getan hat:

Er nutzte den Kurznachrichtendienst Twitter und twitterte:

"Gedenken an die gefallenen Soldaten & Opfer des Widerstands gegen den Nationalsozialismus".

Glaubhaftmachung: Anlage 1/ Bildschirmfotografie vom 26.10.2017


Dieser Satz verbreitete sich in der Folge über Internet-Medienportale bis zu österreichischen Presseorganen.

Glaubhaftmachung: Anlagen: 2 bis 4


Der Tatbestand der Wiederbetätigung nach Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP, in der Fassung der Verbotsgesetznovelle 1992: § 3 VG und eben dort im Besonderen, Absatz §3h und §3g ist durch Herrn Kurz erfüllt.


Begründung:

Herr Sebastian Kurz ist voll strafmündig. Er hat eine Schulbildung die mit Matura abgeschlossen wurde, das anschließende Studium beendete er nicht. Es steht nicht in Zweifel, dass Herr Kurz, der auch gebürtiger österreichischer Staatsbürger ist, der deutschen Sprache und ihrer Grammatik in vollem Umfang mächtig ist.

Seine Twitter Kurznachricht vom 26.10.2017, relativiert die Verbrechen der NSDAP, verhöhnt die Opfer des Nationalsozialismus und stellt den eindeutigen Versuch dar die Geschichte der Verbrechen der Nationalsozialisten im zweiten Weltkrieg öffentlich umzudeuten.

Erschwerend wirkt, dass Herr Sebastian Kurz als Politiker ein öffentliches Amt bekleidet und damit seinen Äußerungen große öffentliche Aufmerksamkeit zukommt.

Herr Sebastian Kurz kann sich auch nicht auf „unglückliches Wording“ (unglückliche Wortwahl) berufen, da seine oben dargestellte Schulbildung, dieses Argument nicht glaubwürdig macht. Die Wortstellung muss Ihm, zum Tatzeitpunkt, voll umfänglich klar gewesen sein.

Auch das Argument, der Satz wäre durch Dritte im Auftrag erstellt worden, kann hier nicht greifen, da die Kurzmeldung von seinem Twitterkonto veröffentlicht wurde und Herr Kurz dazu verpflichtet ist, dies zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

Auch kann sich Herr Kurz nicht auf die Freiheit der Kunst oder Satire berufen. Er ist und war, weder als Privatperson, noch als österreichischer Aussenminister und Politiker, in diesen Berufsfeldern je tätig. Es gibt auch keinerlei Publikationen oder sonstige öffentliche Auftritte, die dieses Argument glaubhaft erscheinen ließen.

Er handelte somit unter Vorsatz. Herr Kurz hat damit nicht nur die Verbrechen der NSADAP und ihrer Anhänger relativiert und den Widerstand der Alliierten und Widerstandskämpfer diffamiert, sondern auch der Republik Österreich und ihrem internationalen Ruf großen Schaden zugefügt (siehe Anlage 2 bis 4).

Es kann nicht angehen, dass eine öffentliche Person, in hohen politischem Amt, ungestraft, mit solchen Formulierungen [wie oben dargestellt und glaubhaft gemacht] versucht, die Verbrechen des zweiten Weltkrieges umzudeuten und offen Geschichtsfälschung zu betreiben.

Herr Sebastian Kurz ist daher nach §3 [VG] Absatz - §3g. und §3 h. zu bestrafen.


Ich bitte Sie daher, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren, für ihre Antwort hat sich mein Büro den 15.12.2017 notiert

Mit freundlichen Grüßen



Dein:- Name/Anschrift

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